Stadtverwaltung
Persönliche Vorsprachen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rathaus sind teilweise nur nach telefonischer Anmeldung möglich. Wir bitten Sie daher im Vorfeld bei der jeweiligen Dienststelle anzurufen. Die Kontaktdaten stehen hier zur Verfügung.
Allgemein ist die Stadtverwaltung unter der Vermittlung Tel. 0851/396-0 oder poststelle@passau.de zu erreichen.
Anliegen können teilweise auch durch Nutzung des Online-Services geklärt oder abgewickelt werden. Schriftstücke an die Stadt Passau sollen möglichst auf dem Postweg oder durch Einwurf in den Briefkästen zugestellt werden.
FFP2-Maskenpflicht im Rathaus
Besucherinnen und Besucher der Rathäuser, Außenstellen und städtischer Einrichtungen sind verpflichtet FFP2-Schutzmasken zu tragen. Gleiches gilt für die Beschäftigten der Stadt mit Bürger-Kontakt im Rahmen des Parteiverkehrs.
Bürgerbüro
Die Bürgerbüros im Dienstleistungszentrum Passavia in der Vornholzstraße sowie im Alten Rathaus bleiben für notwendige passrechtliche und melderechtliche Angelegenheiten für persönliche Vorsprachen geöffnet. Weiterhin werden dort für Passauer Bürger auch Kfz-Zulassungsangelegenheiten bearbeitet.
Für die Vorsprache ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Die Termine können online oder unter der Telefonnummer 0851 / 396-225 vereinbart werden.
Ergänzend hierzu wird ausdrücklich auf die Onlineangebote der Stadt Passau, insbesondere das Bürgerserviceportal hingewiesen. Weiterhin können Anliegen per Email unter buergerbuero@passau.de vorgetragen werden.
Hinweis:
Personen, die direkt aus einem ausgewiesenen Risikogebiet (laut gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) nach Passau eingereist sind, werden nur bedient, wenn sie nachweisen können, dass eine Ausnahme nach der Einreise-Quarantäne-Verordnung greift, insbesondere:
- Vorliegen eines negativen Corona-Tests welcher höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen wurde
- Dauer des Auslandsaufenthalts betrug weniger als 48 Stunden.
Ist ein Nachweis nicht möglich, werden diese Personen der städtischen Gebäude verwiesen.