Landesweite Ausgangsbeschränkung
Entsprechend der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der Wohnung ist untersagt, es sei denn, es liegen triftige Gründe vor.
Triftige Gründe sind:
- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
- der Besuch von Kitas, Schulen, Hochschulen und sonstige Ausbildungsstätten (§§ 18 - 21 11. BayIfSMV) soweit diese zulässig sind, und die Teilnahme an Prüfungen (§17 11. BayIfSMV),
- die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
- Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von noch geöffneten Dienstleistungsbetrieben im zulässigen Ausmaß,
- der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
- der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen in dem zulässigen Umfang,
- die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familienkreis- und Freundeskreis,
- Sport und Bewegung an der frischen Luft unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
- die Versorgung von Tieren,
- Behördengänge,
- die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften,
- sowie die Teilnahme an Versammlungen
Nächtliche Ausgangssperre
Nachdem die 7-Tage-Inzidenz für die Stadt Passau an sieben aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 unterschritten hat, ist die nächtliche Ausgangssperre seit Dienstag, 02.03.2021, 0.00 Uhr entfallen.
Entsprechend der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt jedoch weiterhin eine landesweite Ausgangsbeschränkung, d. h. das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt (z. B. Arbeit, Arztbesuche, Versorgungsgänge usw.).